UBI Fragenkatalog 2011 - Teil III - Verkehrskreise


1. 55. Wozu dient ein „Verkehrskreis” im Binnenschifffahrtsfunk?

a) Zuordnung von Sprechfunk-Kanälen für bestimmte Schiffsfunkstellen
b) Zuordnung von Sprechfunk-Kanälen für bestimmte Zwecke
c) Zuordnung von Sprechfunk-Rufzeichen für bestimmte Funkstellen
d) Zuordnung der Rangfolge von bestimmten Arten von Funkgesprächen
2. 56. Welche Verkehrskreise werden im Binnenschifffahrtsfunk betrieben?

a) Schiff – Schiff, Nautische Information, Schiff – Hafenbehörde, Schiff – Verkehrsposten
b) Schiff – Schiff, Nautische Information, Schiff – Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord
c) Schiff – Schiff, Nautische Information, Schiff – Hafenbehörde, Schiff - Landfunkstelle
d) Schiff – Schiff, Schiff - Verkehrszentrale, Schiff – Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord
3. 57. Wo findet man Angaben über die Verkehrskreise des Binnenschifffahrtsfunks?

a) Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
b) Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
c) Regionaler Teil Deutschland des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk
d) Binnenschifffahrtsstraßenordnung
4. 58. Die Verkehrskreise „Nautische Information” und „Schiff – Hafenbehörde” werden...

a) nicht auf allen Bundeswasserstraßen angeboten
b) auf dem Rhein, auf der Donau und auf der Mosel angeboten
c) in Häfen und ausgewiesenen Liegestellen angeboten
d) auf allen Bundeswasserstraßen angeboten
5. 59. Wozu dient der Verkehrskreis „Schiff – Schiff”?

a) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste auf Binnenwasserstraßen zuständig sind
b) Funkverkehr von Schiffsfunkstellen über Landfunkstellen mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz
c) Funkverkehr zwischen Handfunkgeräten auf einem Schiff
d) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen
6. 60. Welche Nachrichten werden im Verkehrskreis „Schiff – Schiff” übermittelt?

a) Nachrichten über die Zuweisung von Liegeplätzen oder über die Fahrt in den Häfen
b) Nachrichten über schiffsbetriebliche Angelegenheiten, die sich auf die Sicherheit von Schiffen beziehen
c) Nachrichten, die sich auf den Schutz von Personen oder auf die Fahrt oder auf die Sicherheit von Schiffen beziehen
d) Nachrichten über den Zustand der Wasserstraßen, über Verkehrsberatung und zur Verkehrslenkung zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen
7. 61. Welche Funkstelle ist nicht dem Verkehrskreis „Schiff-Schiff“ zugeordnet?

a) MS Mainz
b) Spey Fähre
c) Segelyacht Robbe DA 5005
d) Duisburg Hafen
8. 62. Welche Funkstelle kann am Verkehrskreis „Schiff-Schiff“ teilnehmen?

a) Segelyacht Robbe DA 5005
b) Duisburg Hafen
c) Minden Revierzentrale
d) Lauenburg Schleuse
9. 63. Wozu dient der Verkehrskreis „Nautische Information“?

a) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen von Hafenbehörden.
b) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen
c) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen der Behörden, denen der Betrieb der Bundeswasserstraßen obliegt
d) Funkverkehr von Schiffsfunkstellen über Landfunkstellen mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz
10. 64. Welche Nachrichten werden im Verkehrskreis „Nautische Information” übermittelt?

a) Nachrichten über die Zuweisung von Liegeplätzen oder über die Fahrt in den Häfen
b) Nachrichten, die sich auf Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen beziehen
c) Nachrichten über schiffsbetriebliche Angelegenheiten
d) Nachrichten über den Zustand der Wasserstraßen, über Verkehrsberatung und zur Verkehrslenkung
11. 65. Wodurch kann bei einem nicht funkausrüstungspflichtigen Fahrzeug die ununterbrochene Teilnahme am Verkehrskreis „Nautische Information” sichergestellt werden?

a) Zweikanalüberwachung (Dual Watch)
b) Zusätzliche UKW-Funkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk
c) Ununterbrochene Empfangsbereitschaft auf Kanal 10
d) Einschalten des Kanals der Funkstelle der zuständigen Hafenbehörde
12. 66. Welche Funkstelle ist nicht dem Verkehrskreis „Nautische Information“ zugeordnet?

a) Gerstheim Ecluse
b) Oberwesel Revierzentrale
c) Iffezheim Schleuse
d) Neuss Hafen
13. 67. Welche Funkstelle ist dem Verkehrskreis „Nautische Information“ zugeordnet?

a) Iffezheim Schleuse
b) Mannheim Hafenschleuse
c) Neuss Hafen
d) Diffenébrücke Mannheim
14. 68. Wozu dient der Verkehrskreis „Schiff – Hafenbehörde”?

a) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen in Häfen
b) Funkverkehr von Schiffsfunkstellen über Landfunkstellen mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz
c) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen von Hafenbehörden
d) Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden
15. 69. Welche Nachrichten werden im Verkehrskreis „Schiff – Hafenbehörde” übermittelt?

a) Nachrichten, die sich auf Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen beziehen
b) Nachrichten über die Zuweisung von Liegeplätzen oder über die Fahrt in den Häfen
c) Nachrichten über den Zustand der Wasserstraßen, über Verkehrsberatung und zur Verkehrslenkung
d) Nachrichten über schiffsbetriebliche Angelegenheiten.
16. 70. Welchem Verkehrskreis ist die Landfunkstelle Diffenébrücke Mannheim zugeordnet?

a) Nautische Information
b) Schiff – Schiff
c) Schiff – Hafenbehörde
d) Funkverkehr an Bord
17. 71. Welche Funkstelle ist nicht dem Verkehrskreis „Schiff-Hafenbehörde“ zugeordnet?

a) Segelyacht Robbe DA 5005
b) Duisburg Hafen
c) Gerstheim Ecluse
d) Mannheim Hafenschleuse
18. 72. Welche Funkstelle ist dem Verkehrskreis „Schiff-Hafenbehörde“ zugeordnet?

a) Rothensee Hebewerk
b) Lauenburg Schleuse
c) Gerstheim Ecluse
d) Duisburg Hafen
19. 73. Wozu dient der Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“?

a) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen in Häfen
b) Funkverkehr von Schiffsfunkstellen über Landfunkstellen mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz
c) Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden
d) Funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen von Hafenbehörden
20. 74. Welche Nachrichten werden im Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ übermittelt?

a) Nachrichten über die Zuweisung von Liegeplätzen oder über die Fahrt in den Häfen
b) Nachrichten über schiffsbetriebliche Angelegenheiten sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern
c) Nachrichten, die sich auf den Schutz von Personen und auf die Fahrt oder auf die Sicherheit von Schiffen beziehen
d) Nachrichten über den Zustand der Wasserstraßen, über Verkehrsberatung und zur Verkehrslenkung zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen
21. 75. Welche UKW-Kanäle dürfen im Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord” benutzt werden?

a) 18 und 22
b) 72 und 77
c) 15 und 17
d) 06 und 16
22. 76. In welchem Verkehrskreis dürfen tragbare Funkanlagen in Deutschland benutzt werden?

a) Schiff - Hafenbehörde
b) Nautische Informationen
c) Schiff - Schiff
d) Funkverkehr an Bord
23. 77. Welche Fahrzeuge / Schiffe mit Schiffsfunkstellen dürfen nicht am Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord” teilnehmen?

a) Behördenfahrzeuge
b) Kleinfahrzeuge
c) Schlepp- und Schubschiffe
d) Fahrgastschiffe
24. 78. Welche Kennung müssen Schiffsfunkstellen in den Verkehrskreisen „Schiff - Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff - Hafenbehörde“ im Sprechfunkverkehr verwenden?

a) Heimathafen
b) Rufnummer im Seefunkdienst (MMSI)
c) ATIS-Kennung
d) Schiffsname
25. 79. In welchen Verkehrskreisen müssen Schiffsfunkstellen, außer auf Kleinfahrzeugen, während der Fahrt empfangsbereit sein?

a) Mindestens in zwei der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Nautische Information oder Schiff - Hafenbehörde
b) Mindestens in einem der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Nautische Information oder Schiff - Hafenbehörde
c) Mindestens abwechselnd in einem der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Nautische Information, Funkverkehr an Bord oder Schiff - Hafenbehörde
d) Mindestens in drei der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Nautische Information, Funkverkehr an Bord oder Schiff - Hafenbehörde
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